ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.   Auftragsbestätigung

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer von der Bestellung des Auftraggebers ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers zustande.

2.   Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB), Teil B (DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Dem Auftraggeber wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt.

3.   Leistungen und Lieferungen, außer Bauleistungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1 bis 3.5. Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen“ (VOL), Teil B, seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

3.1    Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich von der Verzögerung unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

3.2    Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

3.3    Kann der Gegenstand nach Fertigstellung durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglichen vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.4    Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 15 % p.a. Dem Auftraggeber ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

4.  Gewährleistung / Reklamation

4.1  Der Käufer ist bei Warenempfang zur Warenprüfung verpflichtet. Mängelbeanstandungen, wie Fehllieferungen, die vom Käufer bei der Warenprüfung festgestellt werden oder festgestellt werden sollten, müssen unverzüglich und stets ohne unbegründete Verzögerung erfolgen. Andernfalls kann sich der Käufer nicht auf die Mängel im Sinne einer Verletzung der kaufvertraglichen Verpflichtungen berufen.

4.2  Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

4.3  Die Gewährleistung bei Werkverträgen richtet sich nach den Regeln der VOB/B. Die Gewährleistungsfrist bei Handelsgeschäften beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Lieferung. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

4.4  Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    - ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
    - fehlerhafte Montage oder
    - fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung seitens des Auftraggebers.

Die Haftung für Folgeschäden und Vermögensfolgeschäden ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die oben genannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche, die auf Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beruhen oder sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zur Beanstandung, es sei denn, dass die Einhaltung in Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.

5.    Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen

5.1  Geltung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen:
Für diesen Vertrag gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

5.2  Vergütung:
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Auftragnehmers. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Tritt zwischen Bestellung und dem Liefertermin eine Erhöhung der Rohstoffpreise bzw. der Energiekosten ein, behält sich der Verkäufer, nach entsprechend rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers, das Recht auf eine entsprechende Preiserhöhung hinsichtlich der verkauften Ware vor.

5.3  Eigentumsvorbehalt:
1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände außerhalb des ordentlichen Geschäftsganges, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

4) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages an den Auftragnehmer ab, die aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung der Forderung ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, hiervon Abstand zu nehmen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die Forderung und deren Schuldner im einzelnen bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Bei Weiterveräußerung der Liefergegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Kunden das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer tritt der Auftraggeber ebenfalls hiermit an den Auftragnehmer ab.

5) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen und Vergütungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Auftragnehmer ab.

6) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

7) Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

5.4 Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen:
Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

5.5 Gerichtsstand / Rechtswahl:
Der ausschließliche Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Söffge Bauelemente GmbH Halberstadt. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

5.6 Rechtsgültigkeit:
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.